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Forum "Jura" - Haftung im Gesellschaftsrecht
Haftung im Gesellschaftsrecht < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Haftung im Gesellschaftsrecht: Korrektur
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 12:57 Fr 18.03.2016
Autor: MarieB

Aufgabe 1
A und B sind zu gleichen Teilen Gesellschafter der X-oHG. Auf Grund einer Fehlinvestition durch A verliert die oHG ihr Vermögen und schuldet G weiterhin 50 TEUR.

Von wem kann G die Begleichung der Schuld fordern?

Aufgabe 2
Abwandlung: A wurde bei Geschäftsabschluss von G getäuscht. Dennoch zahlte die oHG die ersten 20 TEUR mit ihrem letzten Vermögen. A fordert nun B auf, die verbleibenden 30 TEUR zu bezahlen. Welche Einwände stehen B zu?

Hallo liebe Gemeinde!

Mein Ansatz wäre folgender gewesen: Die Gesellschafter der GbR haften nach
§128 HGB analog akzessorisch
und gesamtschuldnerisch
(§§
421 ff. BGB) für
alle Schulden der Gesellschaft.
Somit haften A und B zu gleichen Teilen, auch wenn der Fehler bei A lag.

Die Gläubiger der GbR haben die Wahl, ob sie wegen einer Forderung
gegen die GbR und / oder einen oder mehrere Gesellschafter vorgehen. Jetzt weiß ist nicht mehr weiter. Kann gesagt werden, dass es im Ermessen von G liegt, die Schuld von einem Gesellschafter oder der Gesellschaft zu verlangen? Oder,müsste ich das näher ausführen?

        
Bezug
Haftung im Gesellschaftsrecht: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 16:52 Fr 18.03.2016
Autor: Josef

Hallo MarieB,

> A und B sind zu gleichen Teilen Gesellschafter der X-oHG.
> Auf Grund einer Fehlinvestition durch A verliert die oHG
> ihr Vermögen und schuldet G weiterhin 50 TEUR.
>  
> Von wem kann G die Begleichung der Schuld fordern?

>  
> Mein Ansatz wäre folgender gewesen: Die Gesellschafter der
> GbR haften nach
> §128 HGB analog akzessorisch
>  und gesamtschuldnerisch
>  (§§
>  421 ff. BGB) für
> alle Schulden der Gesellschaft.


[ok]

>  Somit haften A und B zu gleichen Teilen, auch wenn der
> Fehler bei A lag.
>


"Die OHG und damit das Gesamthandsvermögen wird im Rechts- und Wirtschaftsleben wie eine juristische Person behandelt, obwohl sie keine ist (quasijuristische Person). Diese ergibt sich aus § 124 HGB und hat zur Folge, dass ein Gläubiger gegen die OHG eine Forderung hat, die OHG verklangen kann und mit einem rechtskräftigen Urteil in das Gesamthandsvermögen selbständig vollstrecken kann. Gleichzeitig schulden und haften aber auch gem. § 128 HGB die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen, sodass in der Praxis der Gesellschaftsgläubiger bei einem Streit alle Beteiligten verklagt.

Mehrere Schuldner einer Leistung sind Gesamtschuldner, wenn sie die Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 BGB). In diesem Fall kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Der einzelne Gesamtschuldner wird keinesfalls dadurch befreit, dass er die bei rechnerischer Aufteilung auf ihn entfallende Quote der Schuld erbringt; er bleibt darüber hinaus so lange verpflichtet, bis die ganze Leistung bewirkt ist."

Quelle: Handels- und Gesellschaftsrecht;10. Auflage; efv Achim, Seite 112 ff.

Viele Grüße
Josef

Bezug
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