www.vorhilfe.de
Vorhilfe

Kostenlose Kommunikationsplattform für gegenseitige Hilfestellungen.
Hallo Gast!einloggen | registrieren ]
Startseite · Forum · Wissen · Kurse · Mitglieder · Team · Impressum
Forenbaum
^ Forenbaum
Status Vorhilfe
  Status Geisteswiss.
    Status Erdkunde
    Status Geschichte
    Status Jura
    Status Musik/Kunst
    Status Pädagogik
    Status Philosophie
    Status Politik/Wirtschaft
    Status Psychologie
    Status Religion
    Status Sozialwissenschaften
  Status Informatik
    Status Schule
    Status Hochschule
    Status Info-Training
    Status Wettbewerbe
    Status Praxis
    Status Internes IR
  Status Ingenieurwiss.
    Status Bauingenieurwesen
    Status Elektrotechnik
    Status Maschinenbau
    Status Materialwissenschaft
    Status Regelungstechnik
    Status Signaltheorie
    Status Sonstiges
    Status Technik
  Status Mathe
    Status Schulmathe
    Status Hochschulmathe
    Status Mathe-Vorkurse
    Status Mathe-Software
  Status Naturwiss.
    Status Astronomie
    Status Biologie
    Status Chemie
    Status Geowissenschaften
    Status Medizin
    Status Physik
    Status Sport
  Status Sonstiges / Diverses
  Status Sprachen
    Status Deutsch
    Status Englisch
    Status Französisch
    Status Griechisch
    Status Latein
    Status Russisch
    Status Spanisch
    Status Vorkurse
    Status Sonstiges (Sprachen)
  Status Neuerdings
  Status Internes VH
    Status Café VH
    Status Verbesserungen
    Status Benutzerbetreuung
    Status Plenum
    Status Datenbank-Forum
    Status Test-Forum
    Status Fragwürdige Inhalte
    Status VH e.V.

Gezeigt werden alle Foren bis zur Tiefe 2

Navigation
 Startseite...
 Neuerdings beta neu
 Forum...
 vorwissen...
 vorkurse...
 Werkzeuge...
 Nachhilfevermittlung beta...
 Online-Spiele beta
 Suchen
 Verein...
 Impressum
Das Projekt
Server und Internetanbindung werden durch Spenden finanziert.
Organisiert wird das Projekt von unserem Koordinatorenteam.
Hunderte Mitglieder helfen ehrenamtlich in unseren moderierten Foren.
Anbieter der Seite ist der gemeinnützige Verein "Vorhilfe.de e.V.".
Partnerseiten
Dt. Schulen im Ausland: Mathe-Seiten:

Open Source FunktionenplotterFunkyPlot: Kostenloser und quelloffener Funktionenplotter für Linux und andere Betriebssysteme
Forum "Jura" - Fall Öffentliches Recht
Fall Öffentliches Recht < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Jura"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien

Fall Öffentliches Recht: Vorgehen gegen einen Gewerbe
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 17:24 Sa 02.06.2007
Autor: MeNet

Aufgabe
Surfer betreibt seit ein paar Monaten ein Internetcafe. Beim zuständigen Gewerbeamt hat er
diese Tätigkeit als „Zur Verfügung stellen von Computern in einem Betriebsraum“
angemeldet. Im Herbst 2005 erhält Surfer einen Bescheid für Surfer, in dem ihm unter
Hinweis auf § 15 II GewO die Weiterführung des Internetcafes ab sofort untersagt. wird. Zur
Begründung wird ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass die aufgestellten Computer
nicht nur zum Surfen im Internet, sondern überwiegend dazu benutzt würden, die dort
installierten Computerspiele zu nutzen. Somit habe Surfer Unterhaltungsspiele ohne
Gewinnmöglichkeit aufgestellt und betreibe daher ein zulassungspflichtiges Gewerbe ohne
die erforderliche Zulassung. Zudem verstoße Surfer auch gegen das Gesetz zum Schutz der
Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG), da einige Spiele erst ab 16 Jahren zugelassen seien, es
aber mehrfach beobachtet worden sei, das 11- und 12-jährige Kinder diese Spiele benutzten.

Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.

Ist der Bescheid materiell rechtmäßig?

Und wie geh ich an die Lösung ran?


        
Bezug
Fall Öffentliches Recht: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 17:58 Sa 02.06.2007
Autor: Analytiker

Hi MeNet,

erst einmal herzlich [willkommenmr] *smile* !!!

Wie sind denn deine Lösungsansätze? Welche Anspruchsgrundlagen kommen zum tragen?

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

Bezug
                
Bezug
Fall Öffentliches Recht: Idee Nr.1 xD
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 20:22 Sa 02.06.2007
Autor: MeNet

Tjaor ... ich habe folgendes Prüfungsschema im Netz finden können.

I. Vorliegen des Ermächtigungstatbestandes
  1. Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage
    Þ Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage gegeben?        (Subsumtion!)
  2. Ausgesprochenen Rechtsfolge von Ermächtigung abgedeckt
  3. Bei Ermessensentscheidungen: fehlerfreie Ermessensausübung
(Ermessensfehler bei Nichtgebrauch, Fehlgebrauch oder Überschreitung des
eingeräumten Ermessens)

II. Allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen
    1. Bestimmtheit
    2.Verhältnismäßigkeit (nur soweit noch nicht im Rahmen   des Ermessens geprüft und
sich aus Sachverhalt entsprechende Anhaltspunkte ergeben)

a) Geeignetheit
b) Erforderlichkeit
c) Angemessenheit
--------------------------------------------------------

Demnach sind meine Ansätze:

1. Das die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen, da nach § 33i GewO das aufstellen von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnerzielung eine Erlaubnis voraussetzt.

2. Nach § 15 II GewO Ist die Behörde befugt den Betrieb des Gewerbes zu untersagen.

3. Eine Genehmigung ist nach § 33i GewO Nr. 3 zu untersagen wenn der Betrieb des Gewerbes zur Gefährdung der Jugend Führt.

==> Tatbestand Erfüllt.

Die Rechtsfolge ist auch richtig dass ja nach § 15 II GewO, der Behörde das Untersagen des Betriebes erlaubt ist.

Fehlerfreie Ermessensausübung: nicht ersichtlich.

-----------

So und nu hapert es...

Allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen
    1. Bestimmtheit

... ich weis nicht ob es so wie es der Sachverhalt schildert bestimmt genug ist.

    2.Verhältnismäßigkeit

... und bei der Verhältnismäßigkeit ist auch ende im Gelände.

:(

Bezug
        
Bezug
Fall Öffentliches Recht: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 08:36 So 03.06.2007
Autor: Josef

Hallo,

> Ist der Bescheid materiell rechtmäßig?

Nein.


ein paar Gesetzestexte zur Aufgabenstellung:

§ 1
Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

> Du musst hier Ausnahmen und Beschränkungen untersuchen.

§ 14 Anzeigepflicht
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muss dieses der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen. Das gleiche gilt, wenn der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieb der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.



(3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- Unterhalungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige nach Abs. 1 allen Behörden erstatten.

> Beim zuständigen Gewerbeamt hat Sufer diese Tätigkeit als „Zur Verfügung stellen von Computern in einem Betriebsraum“ angemeldet.



§ 15 Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden.

> Hier musst du die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes untersuchen.


§ 29
Gewerbetreibende oder sonstige Personen, die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 43c, 43 d oder 34e bedürfen.


§ 33 Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht

§ 33i
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne der §§ 33 c Abs. 1, der  des § 33 d oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

> Surfer betreibt nicht ausschließlich oder überwiegend Spielautomaten. Eine Erlaubnis ist daher nicht erforderlich.


§ 33i
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend darstellt.

> Zu einer Einstellung des Betriebes des Surfers kann es nicht führen.
> Surfer muss lediglich gewährleisten, dass Jugendliche unter 16 Jahren derartige Spiele nicht spielen können.

Viele Grüße
Josef


Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...

Bezug
                
Bezug
Fall Öffentliches Recht: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 14:28 So 03.06.2007
Autor: MeNet

Tja danke erst mal,

Ich habe das noch bissel im Gutachten Stil geschmückt und meinem Prof. eingereicht.
ich werd dann die Tage das Ergebnis Posten

MFG

MeNet

Bezug
                        
Bezug
Fall Öffentliches Recht: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 15:47 So 03.06.2007
Autor: Josef

HalloMeNet,

vielen Dank für deine Rückantwort. Ich wünsche dir viel Glück!

Viele Grüße
Josef

Bezug
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Jura"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien


^ Seitenanfang ^
www.vorhilfe.de