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Forum "Jura" - Zivilrechtsklausur die Dritte
Zivilrechtsklausur die Dritte < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Zivilrechtsklausur die Dritte: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 19:22 Do 22.03.2007
Autor: Analytiker

Aufgabe
Wie sieht ein "Musterlösungsschema" für einen ziviltechtlichen Fall aus, der aus folgenden Bereichen stammt:

- BGB "Allgemeiner Teil"
- BGB "Schuldrecht"

Hey liebe Leute,

nächste Woche ist es soweit. Für mich findet die alles entscheidende Zivilrechtsklausur statt. Ich brauch noch einmal eure qualifizierte Hilfe (bitte Erfahrungswerte, keine Links etc...)! Wie bauch ich mir ein Musterschema für die Klausur am sinnigsten auf, das ich gut und schnell dann umsetzen kann? Was muß ich in Sachen "Form" bedenken? Zeit haben wir 60 Minuten (also ein kleiner Fall). BGB darf nur ohne "Notizen" benutzt werden...

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

        
Bezug
Zivilrechtsklausur die Dritte: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 16:28 Fr 23.03.2007
Autor: Josef

Hallo Analytiker,

> Was muß ich in Sachen "Form" bedenken? Zeit
> haben wir 60 Minuten (also ein kleiner Fall). BGB darf nur
> ohne "Notizen" benutzt werden...
>


Ich wage mich mal an deine gezielte Frage.

Bei der Klausurbearbeitung ist dein Hauptgegner die Zeit. Ein paar Tipps für die Klausurbearbeitung:

Lese den Sachverhalt langsam und gründlich.
Versuche, schon jetzt so gut wie möglich die Situation zu erfassen und sich in das geschilderte Geschehen hineinzuleben.

Lese genau die Fragen.

Beachte Hinweise und Anmerkungen.
Die Fragen werden oft durch Hinweise und Anmerkungen ergänzt.

Lies noch einmal den Sachverhalt im Hinblick auf die Fragestellung.
Die (konkrete) Fragestellung ist jetzt die Grundlage deiner ganzen weiteren Arbeit. Von ihr ausgehend musst du nun noch einmal den Sachverhalt lesen und versuchen, die Fragen anhand der Angaben im Sachverhalt überschlägig zu beantworten - zunächst noch ohne Gesetz und nur mit dem gesunden Menschenverstand. Halte diese Lösung auf Konzeptpapier fest.

Gewichte die Fragen.
Enthält die Aufgabe mehrere Fragen, so haben diese in der Regel unterschiedliches Gewicht. Versuche, die unterschiedliche Gewichtung frühzeitig zu erkennen und deine Arbeitszeit danach einzuteilen.

Erarbeite nun stichpunktartig die Lösung.

Gliedere!

Baue die Lösung systematisch auf.

Lasse den Korrektor niemals darüber im Zweifel, worauf du hinaus willst.

Verdrehe nicht den Sachverhalt.

Versuche nicht, um jeden Preis dein Wissen an den Mann zu bringen.

Setze die Akzente richtig.

Lese die Rechtsvorschriften genau.

Subsumiere mit größter Sorgfalt.


Begründe deine Lösung.

Lese zum Schluss noch einmal die  Frage.

Bemühe dich um leserliche Schrift.

Gebe dir keine Blöße in Bezug auf Grammatik, Rechtschreibung, Interpunktion und richtiges Abkürzen.

Lasse einen Rand für die Korrekturbemerkungen.

Vermeide Kraftausdrücke.

Vermeide Wiederholungen.

Achte auf Transparenz der Darstellung.

Mache kurze Sätze.

Schreibe nicht die Gesetzestexte ab.

Zitiere die einschlägigen Rechtsvorschriften.
Eine Antwort ohne Angabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ist wertlos.

Verwechsle Bescheide nicht mit Gutachten.
Die Gründe von Bescheiden sind nicht im Gutachtenstil, sondern im Bescheidstil abzufassen.



Fehlerbewertung:

Aufbaufehler oder ungegliederte Darstellung sind grundlegende Fehler, die sich entsprechend negativ auf die Note auswirken müssen.

Das systematisch richtige Erfassen der Probleme muss den Ausschlag für die Note geben. Die Teilnehmer sollen zeigen, ob sie den wesentlichen Kern eines Problems erfasst haben. Überflüssige Ausführungen mindern den Wert der Arbeit.

Die Begründung der Lösung ist wichtiger als das Ergebnis. Das richtige Ergebnis allein ist daher nicht maßgebend für die Beurteilung.
Die Antworten müssen begründet werden. Die Wiedergabe von Paragraphen bedeutet noch keine Begründung. Bei fehlender Begründung kann der Korrektor nicht feststellen, auf welchem Weg der Teilnehmer die Lösung gefunden hat.

Ebenso wie bei der Bewertung einer Prüfungsarbeit sind nicht nur die sachliche Richtigkeit, sondern auch die Form und sprachliche Darstellung zu berücksichtigen.

Durchgestrichene Sätze gelten als nicht geschrieben.
Bei einer Häufung orthographischer Fehler muss das auch Einfluss auf die Note haben, insbesondere dann, wenn die Entscheidung zwischen zwei Noten zu treffen ist.
Fehlende oder fehlerhaft zitierte gesetzliche Bestimmungen können sachliche Fehler sein, die in jedem Fall bei der Bewertung berücksichtigt werden müssen.


Zum Stil der Lösung:

Bei einer Lösung im Gutachtenstil steht das Ergebnis nicht am Anfang, sondern am Schluss. Kennzeichnend für den Gutachterstil sind die Wörter "wenn" und "also".

Besonderheiten des Gutachterstils:
Es wird die zu prüfende Rechtsgrundlage genannt.
Es wird angegeben, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen die Rechtsfolge eintritt.
Es wird geprüft, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Es wird die Frage abschließend beantwortet.


Bei einer Lösung im Urteilsstil steht das Ergebnis nicht am Schluss, sondern am Anfang. Kennzeichnend für den Urteilsstil ist das Wort "weil".

Besonderheiten des Urteilsstils:
Es wird die Frage beantwortet.
Es wird die einschlägige Rechtsgrundlage genannt.
Es wird dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsvorschrift erfüllt sind und daher die Rechtsfolge eintreten musste oder bei Ermessensentscheidungen eintreten konnte.

In der Praxis wird der Gutachterstil hauptsächlich dann verwendet, wenn eine schwierige Rechtsfrage noch nicht endgültig entscheiden, sondern ihre Lösung erst gedanklich vorbereitet werden soll.

Der Urteilsstil ist in der Praxis bei der Begründung von förmlichen Bescheiden die richtige sprachliche Ausdrucksweise.

Bei Klausuren enthält in der Regel die Fragestellung deutliche Hinweise darauf, ob du den Gutachten oder den Urteilsstil verwenden sollst.

In einem Gutachtenstil musst du alle Fragen beantworten, die der Sachverhalt aufwirft, und den Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten rechtlich würdigen.

In einem Urteil  genügt es, wenn die Entscheidungsgründe eine einzige Überlegung enthalten, die zu der Aussage des Urteilstenors geführt hat.


Viele Grüße und viel Glück!
Josef


Bezug
        
Bezug
Zivilrechtsklausur die Dritte: Anleitung Lösung Rechtsfällen
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 19:26 Fr 23.03.2007
Autor: Josef

Hallo Analytiker,

> Wie sieht ein "Musterlösungsschema" für einen
> ziviltechtlichen Fall aus, der aus folgenden Bereichen
> stammt:
>  
> - BGB "Allgemeiner Teil"
>  - BGB "Schuldrecht"



Allgemeine Anleitung zur Lösung von Rechtsfällen:

1.
Erfassen des Sachverhaltes (Was ist geschehen).

2.
Feststellen, welche Frage gelöst werden soll bzw. welche Streitpunkte existieren (Wer will was von wem?).

3.
(Auf)Suchen von in Betracht kommenden Rechtsnormen (Wer will was von wem woraus?).

4.
Feststellen der Tatbestandsmerkmale der Rechtsnorm(en).

5.
Prüfung, ob diese Tatbestandsmerkmale durch den vorliegenden Sachverhalt erfüllt sind.

6.
Feststellen der Rechtsfolgen
(Wer kann was von wem woraus verlangen?).


Viele Grüße
Josef

Bezug
        
Bezug
Zivilrechtsklausur die Dritte: Prüfschema- Schuldnerverzug
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 20:11 Fr 23.03.2007
Autor: Josef

Hallo Analytiker,

Voraussetzungen des Schuldnerverzugs gem. §§ 280 (1), 286:

Beispiel Kaufvertrag als gegenseitiger Vertrag

Voraussetzungen:

Wirksames Schuldverhältnis, z.B. Kaufvertrag

Normen:
§§ 145, 147. 433 (1) und (2), 311 (1) und (2)


Bestimmungen:

Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer.
Schuldverhältnis wurde durch Vertrag begründet bzw. seine inhaltliche Änderung durch Vertrag vorgenommen. Daher Begründung der Leistungspflicht.


Voraussetzungen:

Pflichtverletzung (Nichtleistung)


Normen:

§ 280 (1)

Bestimmungen:

Schuldner verletzt Pflicht aus Schuldverhältnis.

Voraussetzungen:

Nichtleistung

Normen:

§ 286 (1) i.V.m. §§ 241 (1) und (2) und § 280 (2)

Bestimmungen:

Leistung wurde vom Schuldner gemäß seiner Pflichten aus Kaufvertrag nicht erbracht; Gläubiger ist weiterhin an der Erbringung der Leistung (Erfüllung des Kaufvertrags) interessiert.


Voraussetzungen:

Fälligkeit der Leistung

Normen:

§§ 286 (1), 271

Bestimmungen:

Gläubiger kann Leistung verlangen, Schuldner muss Leistung erbringen; Fälligkeit ergibt sich aus der Parteivereinbarung oder den Umständen, ohne Vereinbarung oder im Zweifel sofortige Fälligkeit der Leistung, Fälligkeit tritt nicht ein bei dem Schuldner zustehender Einrede (z.B. Einrede des nicht erfüllten Vertrags. § 320).

Voraussetzungen:

Mahnung

Normen:

§ 286 (1) S. 1


Bestimmungen:

An den Schuldner gerichtete bestimmte und eindeutige Aufforderung durch den Gläubiger, die geschuldete Leistung zu erbringen; gemahnt weden muss zum Zeitpunkt der Fälligkeit oder nach Fälligkeit.


Normen:

§ 286 (1) S. 2


Bestimmungen:

Der Mahnung gleich stehen:
Erhebung der Klage auf Leistung, Zustellung eines Mahnbescheids

Normen:

§ 286 (2)

Bestimmungen:

Entbehrlichkeit der Mahnung, d.h. ohne Mahnung tritt Verzug ein, wenn

- die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist.
  Als kalendermäßig bestimmt gilt z.B. 1.5., im Laufe des Mai 2002

- die Leistungszeit von einem Ereignis an nach dem Kalender berechenbar ist.

- ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des  Schuldners erfolgt.

- aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.


Normen:

§ 286 (3)


Bestimmungen:

Geldforderung: Spätestens 30 Tage nch Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung, wenn kein Zahlungsziel genannt wurde. Bei Verbraucherverträgen muss gesondert auf die 30-Tage-Frist und ihre Folgen hingewiesen werden.

Voraussetzungen:

(Vermutetes) Vertreten müssen (Verschulden)

Normen:

§ 280 (1)

Bestimmungen:

Pflichtverletzung des Schuldners

Normen:

§ 276

Bestimmungen:

Eigenes Verschulden des Schuldners: Vorsatz, Fahrlässigkeit


Normen:

§ 286 (4)

Bestimmungen:

Kein Verzug, wenn Leistung durch einen Umstand unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat.

Normen:

§ 276

Bestimmungen:

Sonderfall: Gattungsschulden (vgl. §§ 91, 243 (1)) sind immer zu vertreten.





Voraussetzungen des Schuldnerverzugs in Kurzfassung

- Wirksames Schuldverhältnis ( §§ 241(1), 241 (2), 311 (1), 311 (2))

- Pflichtverletzung (§ 280 (1) als Nichtleistung (§§ 286 (1). 241 (1). 241 (2))

- Fälligkeit der Leistung (§§ 286 (1), 271)

- Mahnung (§ 286 (1), Ausnahme: § 286 (2); Geldschulden § 286 (3))

- Vertreten müssen (§§ 276. 280 (1). 286 (4) ; Gattungsschulden § 276 sinngemäß).


Viele Grüße
und viel Glück bei deiner Klausurarbeit!

Josef

Bezug
                
Bezug
Zivilrechtsklausur die Dritte: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 12:11 Sa 24.03.2007
Autor: Analytiker

Hi Josef,

vielen lieben Dank für deine ausführliche Antwort. Ich hoffe ich schaff das...*smile*

Ich wünsch dir ein schönes WOE.

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

Bezug
                
Bezug
Zivilrechtsklausur die Dritte: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 18:40 Do 29.03.2007
Autor: Analytiker

Hi Josef,

ich habe heute meine Zivilrechtsklausur geschrieben, und es lief echt gut *smile*...

Schönes WOE
Analytiker
[lehrer]

Bezug
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